Auszug aus dem Generalreskript Herzog Eberhards III. vom 16. April 1649 über schulische, öffentliche und kirchliche Ordnung. Das Reskript ist nur in einer zeitgenössischen Abschift überliefert, deren oberer Abschnitt auf der dritten Seite lautet:
"... unßer ferner ernstlich bevelch ist, ihr wollen ewers theils gantz eyffrig darob und daran sein, daß die teutschen schuelen insgemein mit taugenlichen schuelmeistern versehen, den schuelmeistern aber ihr gebührend underhalt verschafft undt den eltern
keineswegs freygestellt werde, daß sie ihre kinder in die schuel schicken mögen oder nit umb geringer haußgeschäften willen daheimb behalten, sondern die eltern zu dem, waß Gotteß ehr, der kirchen und policey wohlstandh, auch der kinder nutz,
zeitlichen und ewigen hails erheischete, mit auffgesetzten straffen nöthigen..."